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S A TZ U N G des Boule-Club Spielfreunde
Beelen e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der am 25. November 1993 gegründete Verein trägt den Namen:
Boule-Club Spielfreunde Beelen,
Sitz des Vereins ist Beelen Kreis Warendorf. §2
Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist es, den Freizeitsport Boule und den
Wettkampfsport Pétanque (franz. Kugelspiel) auszuüben und zu
pflegen.
Durch den Verein soll das Interesse verbreitet und insbesondre
die Jugendarbeit gefördert werden. §3
Gemeinnützigkeit, Vermögensverhältnisse
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und kulturelle Zwecke im Sinne der 52 und folgende
Abgabenordnung (AO 1986) vom 01.01.1986 (BGB 21).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mitglieder der Organe des Verein arbeiten ehrenamtlich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. §4
Mitgliedschaft
Jede Person jeden Alters kann Mitglied werden und zwar über eine
schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
Über eine Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich erfolgt und
mit Angabe von Gründen erfolgen muß, ist innerhalb eines Monats
seit Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die
Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß
aus dem Verein.
Der Austritt ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand
schriftlich, möglichst unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied
durch sein Verhalten die Interessen des Vereins in grober Weise
verletzt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die schriftlich erfolgt
und begründet werden muß, ist binnen einer Frist von einem Monat
seit Zustellung des Beschlusses §5
Beiträge Der Mitgliedsbeitrag, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. §6
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand. §7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie
besteht aus sämtlichen Mitgliedern.Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt, möglichst im
ersten Quartal des Jahres. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der
Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies verlangt.
Die Mitglieder sind vom Vorstand schriftlich, spätestens 14 Tage
vor der Mitgliederversammlung unter Angabe des Zeitpunktes, des
Tagungsortes und der Tagesordnung, einzuladen.
Der Beschlußfassung durch die Mitglieder sind insbesondere
vorbehalten:
a)
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b)
die Wahl des Kassenprüfers;
c)
die Entlastung des Vorstandes;
d)
die Änderung der Satzung und e) die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen
Angelegenheiten zur Beschlußfassung vorlegen. Geschieht dies',
so ist der Vorstand an die daraufhin gefaßten Beschlüsse
gebunden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Zur Beschlußfassung ist
eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt,
Zu einer Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der
zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben ist.
§8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden;
b)
dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter);
c)
dem Kassenführer sowie
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die
Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
ihre Vertretungsmacht ausüben.
Der Vorstand führt neben den Aufgaben nach dieser Satzung die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
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§9 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt wird mit einfacher Mehrheit. §10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn:
a) der Vorstand dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner
Mitglieder beschlossen hat,
Die
Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn die
Mitgliederversammlung beschlußfähig ist und mindestens
dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung
beschließen. Nicht anwesende Mitglieder können schriftlich ihre
Stimme abgeben. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
dem Verein Eltern für Kinder e. V., Borgkamp 30, 48361
Beelen als Träger des Friedrich Fröbel Kindergarten,
I)ie vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
Sie ist von den Gründungsmitgliedern eigenhändig unterzeichnet:
gez. :
Maria Kemper
Franz-Josef Lehmann
Franz-Josef Lüffe
Wilfried Kursawe
Ludger Bäumker
Laurenz Wiermer
Frank Goldberg
Maria Wiermer
Diese Abschrift stimmt mit dem Original überein.
Laurenz Wiermer (1. Vorsitzender)
Ausgabe 08.04.1994 (Änderungen in Fettdruck) |